Fachanwalt

Seit 1988 ist es mir erlaubt, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen.

Die Bezeichnung Fachanwalt wird von der Rechtsanwaltskammer in einem förmlichen Verfahren auf der Grundlage der Fachanwaltsordnung vergeben. Um in einem bestimmten Rechtsgebiet den Titel eines Fachanwalts führen zu dürfen, ist es notwendig, folgende Voraussetzungen zu erfüllen (§§ 2 und 3 Fachanwaltsordnung):

§ 2 Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen

1) Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind

a) besondere theoretische Kenntnisse und

b) besondere praktische Erfahrungen.

2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine unmittelbar vor Antragstellung mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt.

Weitere Einzelheiten zu dieser Vorschrift und den jeweils aktuellen Gesetzesstand finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltkammer ( www.brak.de ). Die Angabe von anderen Bezeichnungen wie z.B. Spezialist o. ä., beruhen auf eigenen Einschätzungen der jeweiligen Rechtsanwälte.